Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der VermögensNACHFOLGE nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der VermögensNACHFOLGE nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der

VermögensNACHFOLGE nutzen

Die rechtzeitige Planung der VermögensNACHFOLGE ist in vielen Familien ein wichtiges Thema, um das Familienvermögen zu erhalten und den Familienfrieden zu sichern. Oft ist ein ‚Moderator‘ erforderlich, der zwischen den Generationen oder auch Geschwistern für Transparenz und eine gute Kommunikation sorgt. Im Rahmen der VermögensNACHFOLGE wird auch geprüft, ob vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ziele, das Vermögen richtig strukturiert ist, gegebenenfalls bereits lebzeitig Schenkungen (gegebenenfalls mit Nießbrauchrechten) erfolgen sollen und ob alle notwendigen Absicherungen (z.B. Vollmachten, Testament, Testamentsvollstreckung, Patienten- und Betreuungsverfügung) vorliegen.

Steuervorteile können genutzt werden, denn der Gesetzgeber unterscheidet wenig, ob mit ‚warmer Hand‘ (lebzeitige Schenkung) oder mit ‚kalter Hand‘ (Übertragungen auf den Todesfall) Ver-mögenswerte übertragen werden. Vielmehr sieht das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze vor (siehe Tabelle). Alle 10 Jahre können die Freibeträge erneut ausgenutzt werden. Innerhalb eines 10 Jahreszeitraums werden alle Übertragungen bei den gleichen Beteiligten zusammen gerechnet und der jeweilige Freibetrag nur einmal gewährt. Es lohnt sich also mit der VermögensNACHFOLGE frühzeitig zu beginnen.

Die Freibeträge stehen jedem Bedachten von jedem Schenker oder Erblasser zu. Vor dem Hintergrund einer Steueroptimierung kann bei einer Gleichverteilung der Vermögenswerte auf die Ehegatten das Freibetragspotenzial verdoppelt werden: Denn jedem Kind steht der Freibetrag zu jedem Elternteil zu. Während also Vermögen von 800.000,- € eines Elternteils bei  einer  Übertragung

auf das einzige Kind zu einer Steuer von 60.000,- € führt, führt die vorherige Gleichverteilung der 800.000,- € auf beide Eltern zu einer Steuer von 0,- €.

Um das Vermögen auf die Eltern zunächst gleich zu verteilen, besteht der Freibetrag von 500.000,- €. Reicht dieser nicht aus, kann ein Zugewinnausgleich helfen: Leben die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann bei Beendigung des Güterstandes die Zugewinnausgleichszahlung vollkommen steuerfrei gestellt werden. Hierfür ist keine Scheidung, sondern nur eine notariell beurkundete Beendigung des gesetzlichen Güterstandes erforderlich. Den Ehegatten steht es frei danach wieder in den gesetzlichen Güterstand zu wechseln. Die Fachleute sprechen dann von der Güterstandsschaukel.

Die unten genannten Freibeträge stehen auch den Stiefkindern zu. Hierfür müssen diese jedoch zunächst im Wege einer Schenkung oder eines Testaments einen Vermögensvorteil erhalten. Von alleine geht das nicht, denn Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht.

Sind die Freibeträge bei Schenkungen an die Kinder schon ausgenutzt und sollen im aktuellen 10-Jahreszeitraum dennoch weitere Übertragungen erfolgen, kann weiteres Freibetragspotenzial ausgenutzt werden, wenn gleich in die übernächste Generation, also auf die Enkel, Vermögenswerte übertragen werden. Der Vorteil ist doppelt zu sehen, denn oftmals sollen die Vermögenswerte später sowieso zu den Enkeln ‚weiter getragen‘ werden. Man spart also eine zweite spätere Übertragung und nutzt zusätzliches Freibetragspotenzial zwischen Großeltern und Enkeln. Bei erwachsenen Enkeln ist dies leicht möglich; bei minderjährigen Enkeln unter Umständen schwieriger, gesetzliche Ergänzungspflegschaften können notwendig werden.

Mit Nießbrauchrechten können sich die Schenker absichern. Auch hier sehen wir einen doppelten Vorteil: Einerseits bleibt durch den Nießbrauch die Versorgung der Schenker gesichert und andererseits kann der Kapitalwert des Nießbrauchs als Belastung steuermindernd von dem Vermögenswert in Abzug gebracht werden. Bei der Übertragung auf Enkel ist z.B. auch ein aufschiebend bedingter Nießbrauch für die Kinder denkbar. D.h. die Eltern übertragen z.B. eine Immobilie auf die Enkel und behalten sich lebzeitig den Nießbrauch vor. Nach ihrem Ableben kann bestimmt werden, dass der Nießbrauch auf die Kinder übergeht. So wird keine Generation ‚übergangen‘, sondern bleibt abgesichert.

Weiterhin beliebt bleibt das Berliner Testament. Hierbei setzen sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst im zweiten Erbfall das Vermögen erhalten sollen. Wenn ein solches Testament zu großen Steuernachteilen führt, besteht hier zumindest die Möglichkeit aus steuerlichen Gründen dennoch Pflichtteilsrechte der Kinder geltend zu machen und somit Freibetragspotenzial zu nutzen.

Weitere Steuergestaltungsmöglichkeiten bestehen auch beim selbstgenutzten Familienwohnheim und bei mittelbaren Grundstücksschenkungen, denn steuerliche Grundbesitzwerte sind niedriger als Geldwerte. Die Möglichkeiten sind vielfältig und bedürfen einer kompetenten Beratung.

2016_07_Steuerklassen

Linda Klösges,                      Steuerfachangestellte

Dipl.-Kff. Heike Werner,    Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge sowie zertifizierte Testamentsvollstreckerin