Chancen einer Testamentsvollstreckung

Chancen einer Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstrecker werden nach dem Tod einer Person tätig und bringen deren letzten Willen zur Ausführung. Es ist also eine Absicherung, dass auch tatsächlich so gehandelt wird, wie jemand es in seinem Testament gewünscht hat. Insofern übernimmt der Testamentsvollstrecker die Verwaltung, Abwicklung und Auskehrung des Nachlasses an die Erben und ist somit mehr ein

Manager über den Nachlass“, der für einen begrenzten Zeitraum die Verantwortung hierfür trägt.

Gerade bei komplexen Vermögensoder Familienverhältnissen ist diese in der Regel temporäre Zusammenarbeit zwischen Testamentsvollstrecker undErben sinnvoll. Der Testamentsvollstrecker sollte neben einem hohen Maß an Feingefühl eine rechtlich und wirtschaftlich kompetente Person sein, die in der Lage ist zwischen den Erben, soweit notwendig, zu vermitteln und für eine professionelle Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses zu sorgen.

Neben der Totenfürsorge und Trauerarbeit sind der oder die Erbe(n) für alles verantwortlich, was den Erblasser (den Verstorbenen) betrifft. Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, so dass alle Rechtsverhältnisse automatisch auf den Erben übergehen.

Für viele Erben ist diese Aufgabe extrem schwierig, da sämtliche Verträge (über Vermögensgegenstände oder Schulden sowie auch Dauerschuldverhältnisse) geprüft, abgewickelt oder fortgeführt werden müssen. Sie sind für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung verantwortlich. Sie müssen den Nachlass aufteilen und zum Teil liquidieren.

Hier kann ein fachlich kompetenter Testamentsvollstrecker helfen, besonders wenn er als neutrale Person frei von familieninternen Emotionen im Sinne aller Beteiligten handeln kann. Prinzipiell kann jeder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden; auch ein Erbe kann berufen werden. Es ist allerdings in Abhängigkeit von dem individuellen Fall (Art und Umfang der Komplexität von Vermögens- und Familienverhältnissen) zu prüfen, ob derjenige rechtlich und wirtschaftlich versiert ist und auch die persönliche Eignung hat.

Nicht zuletzt sollte man auch das Alter des Testamentsvollstreckers berücksichtigen. Ein frühzeitig benannter guter Freund kann zum Zeitpunkt des Erbfalls auch in die Jahre gekommen und unter Umständen dann nicht mehr der Aufgabe gewachsen sein.

Eine Testamentsvollstreckung ist nur möglich, wenn sie lebzeitig im Testament angeordnet wird. Bekanntermaßen können Testamente handschriftlich odernotariell erfolgen. Wer eine Testamentsvollstreckung wünscht, muss also mindestens den Satz aufnehmen                „Über meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an.“

Sinnvoll ist es, die Person und den Umfang der Testamentsvollstreckung festzulegen und sich auch über Ersatzpersonen Gedanken zu machen. Hilfsweise kann auch angeordnet werden, dass das Nachlassgericht einen wirtschaftlich und rechtlich versierten Testamentsvollstrecker ernennen möge.

Testamentsvollstreckungen sind in unterschiedlichen Fällen sehr hilfreich. Beispiele sind minderjährige Erben, behinderte Erben, vorhersehbare Streitigkeiten unter mehreren Erben, komplexe Vermögensverhältnisse oder auch Unternehmensvermögen.

Gerade wenn keine Erben da sind, ist eine Testamentsvollstreckung besonders wichtig. Neben den üblichen Aufgaben kann der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass der Nachlass liquidiert und, z.B. wenn gewünscht, einer gemeinnützigen Organisation zugeführt wird.

Je nach Anordnung im Testament ist die Aufgabenstellung des Testamentsvollstreckers unterschiedlich:

– Ermittlung von Erben

– Beachtung von Teilungsanordnungen

– Ausführung von Vermächtnissen

– Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu Beginn und zum Ende der Testamentsvollstreckung

– Erledigung v. Nachlassverbindlichkeiten (offene Zahlungsverpflichtungen)

– Erfüllung von Steuererklärungspflichten ,Zahlung von Steuerschulden

– Erteilung von Auskünften an die Erben

– Schutzfunktionen für Erben oder Nachlass (siehe unten)

– Liquidierung des Vermögens

– Verteilung des Vermögens auf die Erben und/oder

zunächst Verwaltung des Vermögens (für einen begrenzten Zeitraum, z.B. bis zum x. Lebensjahr der  Erben) und danach Auskehrung an die Erben.

In Rahmen der Testamentsvollstreckung geht der Nachlass zeitlich begrenzt in eine Art Sondervermögen über und wird somit vor dem Zugriff anderer Personen geschützt (Schutzfunktion).

Dies kann bei Minderjährigen wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder wenn ein geschiedenes Elternteil keinen Zugriff haben soll, erforderlich sein.

Ebenso bei behinderten Erben wird hierdurch -verbunden mit weiteren rechtlichen Maßnahmen- ermöglicht, dass diese Zuwendungen trotz möglicher Forderungen der Sozialträger erhalten können.    Auch bei insolventen oder verschwendungssüchtigen Erben sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass der Nachlass nicht in die Insolvenzmasse fällt und das Erbe sinnvoll und zielgerichtet ausgegeben wird.

Die gut durchdachte Testamentsvollstreckung beginnt mit einer VermögensNACHFOLGE– Planung zur Sicherung des Familienvermögens und Vermeidung von Erbstreitigkeiten. Hier werden Vermögens- und Familienverhältnisse mit persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen ganzheitlich strukturiert und durchdacht. Am Ende steht die Umsetzung, die je nach Fallgestaltung auch eine Testamentsvollstreckung in einem Testament vorsehen kann.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen unsere Berater Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Katharina Bernasch, Steuerfachwirtin

Dipl.-Kff. Heike Werner,

Steuerberaterin, Fachberaterin f. Unternehmensnachfolge

und zertifizierte Testamentsvollstreckerin

h.werner@hnjp.de