Sicher Vererben

Sicher Vererben

von Dipl.-Kff Heike Werner, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge und zertifiz. Testamentsvollstreckerin

Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge ist jeder frei selber zu entscheiden, wen er mit seinem Lebenswerk bedenken möchte, wobei Pflichtteilsrechte und Formvorschriften zu beachten sind.

Testamente können handschriftlich vom Erblasser selber errichtet werden. Wichtig ist, dass ein eindeutiger Testierwille (nicht auf einem Einkaufszettel), Testierfähigkeit (u.U. problematisch bei dementen Personen) sowie eine Unterschrift vorhanden sind. Ein anderer kann das Testament nicht schreiben. Eine Ausnahme gilt nur bei gemeinsamen Ehegattentestamenten. Hier reicht es, wenn ein Ehegatte eigenhändig schreibt und beide durch ihre Unterschrift ihren gemeinsamen Testierwillen zum Ausdruck bringen. Der Ehegatte muss eigenhändig bestätigen, dass das vom anderen Ehegatten handschriftlich formulierte Testament auch sein Testament ist und dies unterschreiben.

Pflichtteilsrechte sind zu beachten: Insbesondere Kindern steht mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs zu.
Wichtig ist, dass Rechtsbegriffe wie Erbe, Vermächtnis, Teilungsanordnung oder Auflagen inhaltlich richtig verwendet werden, um Auslegungen durch Gerichte zu vermeiden. Der letzte Wille muss vor allem klar und verständlich sein, um seinen Zweck zu erfüllen. Wer sich unsicher ist, sollte professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine gute Lösung ist sicherlich statt eines eigenhändigen Testaments ein notarielles Testament. Der Notar wird das Testament nach Ihren Vorgaben rechtssicher formulieren. Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, dass hierdurch oftmals das kostenpflichtige Erbscheinverfahren bei Gericht vermieden wird.
Im Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll – die Erbeinsetzung. Die Erben treten in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Bei einem Vermächtnis geht es hingegen darum, dass einzelne Gegenstände jemandem zugewendet werden. Der Vermächtnisnehmer muss nicht Erbe sein.

Der Erblasser kann auch bestimmen, wie bei mehreren Erben das Vermögen aufgeteilt werden soll – es handelt sich hierbei um eine sog. Teilungsanordnung. Leider wird in Testamenten manchmal nicht klar abgegrenzt, ob es sich um eine Teilung oder um ein Vermächtnis handeln soll, so dass es hier immer wieder zu Auslegungsfragen kommt.
Außerdem kann im Rahmen eines Testaments geregelt werden, ob jemand Vollerbe oder evtl. nur Vorerbe wird und für seinen Todesfall dann schon der Nacherbe bestimmt wird. Hier gilt es zu Bedenken, ob eine Person befreiter oder unbefreiter Vorerbe werden soll. Der befreite Vorerbe kann grundsätzlich frei über einen Erbteil verfügen. Der nichtbefreite Vorerbe darf das Vermögen hingegen nicht verwenden, sondern muss es für den Nacherben belassen und von seinem eigenen Vermögen trennen. Der Vorerbe darf in diesem Fall nur die Erträge aus dem Erbe verwenden (Bsp.: Handelt es sich um Kapitalvermögen, darf der Vorerbe die Kapitalerträge für sich behalten, aber nichts von dem Vermögensstock verwenden).Der Erblasser kann auch bestimmen, wie bei mehreren Erben das Vermögen aufgeteilt werden soll – es handelt sich hierbei um eine sog. Teilungsanordnung. Leider wird in Testamenten manchmal nicht klar abgegrenzt, ob es sich um eine Teilung oder um ein Vermächtnis handeln soll, so dass es hier immer wieder zu Auslegungsfragen kommt.

Im Testament können Erben oder Vermächtnisnehmer mit Auflagen zu einer Leistung verpflichtet werden, z.B. wer die Grabpflege durchführen soll oder wer das hinterlassene Haustier pflegen soll oder auch dass aus dem Nachlass Spenden getätigt werden sollen. Auch ist denkbar, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage belastet wird, dass bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass nicht verkauft werden dürfen.
Letzten Endes kann nur mit Testamentsvollstreckungen sichergestellt werden, dass Auflagen auch tatsächlich eingehalten werden. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe nach dem Willen des Erblassers die tatsächliche Umsetzung seiner testamentarischen Verfügungen sicherzustellen.

Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker vorsehen möchten, müssen Sie dies im Testament anordnen. Denken Sie bei der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers daran, dass er fachlich und menschlich geeignet sein muss, nicht zu alt sein sollte und im Erbfall auch tatsächlich zeitlich verfügbar ist, um unverzüglich alles Erforderliche zu regeln. Außerdem sollte der Testamentsvollstrecker emotional unabhängig vom Erbfall und von widerstreitenden Interessen der Erben sein.
Wenn Sie keine Person kennen, die eine Testamentsvollstreckung kompetent und vertrauensvoll umsetzen kann, dann kann auch im Testament vorgesehen werden, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen möge.

Testamente sind bei den Gerichten abzuliefern, wo sie erst „eröffnet“ werden. Dies dauert erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit, so dass Informationen und Wünsche, die unmittelbar nach Ihrem Tod bekannt sein sollen, z.B. Art und Weise der Bestattung, nicht in das Testament gehören.
Außerdem gehören Kenn-/Passwörter nicht in das Testament, da sich solche Zugangsdaten im Zeitablauf ändern können und der Datenschutz nicht eingehalten würde. Denn Nachlassgerichte fertigen Abschriften vom Testament für alle Beteiligten.

Die Auffindbarkeit von Testamenten ist immer wieder ein Problem. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer oder auch die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Da unbekannt ist, wann der Erbfall eintritt und ob dann die Verfügungen im Testament umgesetzt werden können, sollten auch Ersatzpersonen für Erben, Nacherben oder Testamentsvollstrecker benannt werden.

Wenn der Erbfall eintritt können Vollmachten hilfreich sein, um die sofortige Handlungsfähigkeit zu gewährleisten; denken Sie auch an Bankvollmachten. Bestehende Testamente sollten alle paar Jahre überprüft und gegebenenfalls an geänderte Lebensumstände angepasst werden. Man ist nie zu jung, um über seine VermögensNACHFOLGE nachzudenken und ein Testament zu errichten.