Erbengemeinschaften – leider oft sehr streitanfällig

Erbengemeinschaften – leider oft sehr streitanfällig

Wie entstehen Erbengemeinschaften?

Wenn nach dem Todesfall mehrere Erben vorhanden sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Hierbei geht das Vermögen als Ganzes auf die Gemeinschaft über. Jeder Miterbe hat einen Anteil am Gesamtvermögen über das gemeinschaftlich verwaltet und entschieden werden muss. Keiner kann über einzelne Vermögensgegenstände alleine verfügen.

Warum ist der Streit oft vorprogrammiert?

Das Problem bei Erbengemeinschaften besteht häufig in der Zusammensetzung der einzelnen Erben, die oftmals ganz unterschiedliche Interessen und Ziele verfolgen. Es ist eben keine Interessengemeinschaft, die sich entschlossen hat gemeinsam bestimmtes Vermögen zu verwalten. Sondern es ist eine gesetzliche Zufallsgemeinschaft, die auf Teilung ausgelegt ist.

Während vielleicht der eine Erbe eine Immobilie lieber veräußern möchte, möchte der andere das „Familienjuwel“ selbst nutzen oder vermieten. Im anderen Fall stehen vielleicht umfangreiche Sanierungsmaßnahmen bei einer Immobilie an, die der eine Erbe als zwingend erforderlich, der andere als noch nicht notwendig sieht. Zumal hat jeder Erbe einen individuellen finanziellen und familiären Hintergrund, der ihn zu seinen speziellen Verhaltensweisen und Interessen führt. Oftmals beeinflussen auch Dritte, wie die Ehegatten die Erben. Aus dieser Situation ergeben sich häufig Schwierigkeiten, die selbst unter zuvor sehr nahestehenden Geschwistern oder Familienangehörigen zu Streit führen können.

Wie werden Entscheidungen getroffen?

Gerade vor dem Hintergrund unterschiedlicher Interessenlagen sowie Chancen- und Risikobereitschaft der einzelnen Erben, stellt sich die Frage wie der Nachlass verwaltet wird. Grundsätzlich kann kein Miterbe ohne die Zustimmung der anderen Miterben Entscheidungen über das gemeinsame Vermögen treffen. Für alle Maßnahmen der laufenden Verwaltung sind Mehrheitsbeschlüsse erforderlich.

Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, d.h. solche die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, ist sogar die Einstimmigkeit der Erben erforderlich. Wer hiergegen verstößt und alleine Entscheidungen trifft, macht sich gegenüber den anderen Miterben schadenersatzpflichtig. Nur in Notfällen, d.h. wenn Gefahr in Verzug ist (z.B. Einsturzgefahr), darf ein Erbe allein entscheiden was zu tun ist.

Was ist steuerlich zu beachten?

Steuerlich ist auch einiges zu beachten, denn der Gewinn einer Erbengemeinschaft muss gesondert ermittelt und einheitlich für alle Beteiligten festgestellt werden. D.h. für die Erbengemeinschaft müssen jährlich Steuererklärungen abgegeben werden, wobei die Versteuerung der Erträge bei jedem Miterben anteilig im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung erfolgt.

Auch im Rahmen der Auflösung ist steuerlich einiges zu beachten, besonders wenn im Rahmen der Teilung Ausgleichszahlung fällig werden.

Wie und wann findet die Erbengemeinschaft ein Ende?

Die Erbengemeinschaft wird in der Regel durch einen Auseinandersetzungsvertrag aufgelöst. Hier wird unter Berücksichtigung von eventuellen Vorschenkungen vereinbart, welcher Erbe welchen Vermögensgegenstand erhalten soll. Dabei müssen die Vermögensgegenstände einvernehmlich bewertet werden. Bei der Bewertungsproblematik kommt hinzu, dass sich in einem Familien-Nachlass oftmals auch Gegenstände befinden, die einen ideellen Wert haben. Welcher Wert ist da angemessen? Außerdem wird in dem Auseinandersetzungsvertrag geregelt, wie mit eventuell noch bestehenden Verbindlichkeiten zu verfahren ist.

Wenn sich die Erben hinsichtlich der Bewertung und Aufteilung der Vermögensgegenstände und ggfs. Schulden nicht einigen können, muss das Nachlassgericht hinzugezogen werden. Die gerichtliche Auseinandersetzung kann sich über einen langen Zeitraum erstrecken und für die Erben sehr kostspielig sein.

Möchte ein Miterbe seinen Erbteil bereits vor der Auseinandersetzung ausgezahlt bekommen, besteht die Möglichkeit den Erbteil an andere Miterben oder einen fremden Dritten zu veräußern. Alle Miterben haben dabei ein Vorkaufsrecht, um die Beteiligung von fremden Dritten an der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Dieses Recht muss allerdings innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden.

Auch in diesen Fällen ist die Bewertung der Nachlassgegenstände oftmals schwierig und streitanfällig, denn es geht u.U. auch um die Frage von Ausgleichszahlungen.

Wie kann man es besser machen?

Ein planvolles Umgehen mit seinem Nachlass ist oftmals wichtig, um Erbstreitigkeiten in der Familie zu vermeiden. Im Rahmen von lebzeitigen VermögensNACHFOLGE-Planungen wird Transparenz über die Vermögenswerte geschaffen, Bewertungsfragen geklärt und alle Beteiligten frühzeitig über die Wünsche und Ziele des Erblassers eingebunden und informiert. Diese Klarheit, verbunden mit einer guten Kommunikation unter allen Beteiligten, hilft den Familienfrieden zu erhalten.

Anstatt den Nachlass an eine Erbengemeinschaft zu übergeben, können mit testamentarischen Verfügungen Erben, Teilungsanordnung, Vermächtnisse, Auflagen und ggfs. Testamentsvollstreckungen zielgenau geregelt werden.

Eine Vermögens NACHFOLGE-Regelung zu Lebzeiten kann viele Probleme vermeiden.

 

Caroline Weinzettl, Steuerfachangestellte

Dipl.-Kff. Heike Werner, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV eV) sowie zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT), aus Krefeld